• Bei Notfällen außerhalb der Geschäftszeiten:
  • Notdienstzentrale
  • 040-34 51 10

Fragen und Antworten

Hier finden Sie die häufigsten Fragen rund um unser Portfolio. Sollte Ihre Frage nicht beantwortet sein, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme.

Wohnungssuche

Gibt es eine Warteliste für Mietinteressenten?

Als Genossenschaft sind wir durch unsere Satzung verpflichtet, freiwerdende Wohnungen erst an unsere Genossenschaftsmitglieder zu vermieten. Sie haben durch die Abgabe Ihres Wohnungsgesuchs über unsere Suchanfrage auch als Nichtmitglied die Möglichkeit sich für freiwerdenden Wohnraum zu melden. Unsere Wohnungsvermittlung läuft über das Online Portal „Immomio“ – unsere Suchanfrage leitet Sie direkt dorthin. Eine Registrierung bei Immomio ist für eine erfolgreiche Wohnungssuche bei unserer Genossenschaft zwingend notwendig.

Nein, egal ob Sie eine Wohnung, ein Gewerbeobjekt oder einen Stellplatz anmieten – Sie zahlen keine Vermittlungsgebühr.

Je nach Größe der anzumietenden Wohnung benötigen Sie Genossenschaftsanteile (zurzeit je Quadratmeter Wohnfläche 40,00 €). Ein Anteil beträgt 160,00 €. Bei einer Wohnung mit 40,68 m² werden beispielsweise 11 Anteile benötigt: (40,68 m2 x 40,00 €)/160,00 € = 10,17 = aufgerundet 11 Anteile (160,00 € x 11=1.760,00 €). Des Weiteren erheben wir ein einmaliges Beitrittsgeld in Höhe von 60,00 €.

Während des Mietverhältnisses

Ja, nutzen Sie für die Anmeldung bitte das entsprechende Antragsformular im Download-Bereich.

Möchten Sie Ihre Wohnung für einen bestimmten Zeitraum untervermieten, benötigen Sie die vorherige Zustimmung der Genossenschaft.

Grundsätzlich ja, aber nur mit einem Elektrogrill. Holzkohle- und Gasgrills sind nicht erlaubt.

Nein. Unsere Häuser sind über willy.tel so ausgestattet, dass Sie etwa 200 digitale Fernsehprogramme ohne zusätzliche Kosten empfangen können. Weitere Informationen finde Sie unter www.willytel.de.

Grundsätzlich nein. Sollten bauliche Veränderungen bedingt durch Krankheit, Behinderung oder Gebrechlichkeit erforderlich sein, muss vorher eine schriftliche Genehmigung eingeholt werden.

Ja – unsere Hausordnung schreibt die allgemeinen Ruhezeiten von 13:00 – 15:00 Uhr und von 22:00 – 07:00 Uhr vor.
Beachten Sie hierzu auch unsere Hausordnung (aktuelle Fassung im Download-Bereich für Mitglieder), hier finden Sie alle wichtigen Grundlagen für ein gemeinschaftliches Miteinander beim EBV.

In diesem Fall sollten Sie uns den Störfall schriftlich unter Angabe von Datum und Uhrzeit, Dauer und Art der Störung mitteilen. Wenn es Zeug:innen gibt, sollten diese die beschriebenen Sachverhalte mit ihrer Unterschrift bestätigen.

 

Sie können sich ein Formular für ein neues SEPA-Mandat im Download-Bereich herunterladen und ausdrucken. Anschließend senden Sie uns dieses per Email an info@ebv-harburg.de (behelfsweise auch per Post oder Fax möglich).
Sollte Ihnen kein Drucker zur Verfügung stehen, kommen Sie in der Geschäftsstelle vorbei um dieses persönlich bei uns auszufüllen.

 

Unsere Sperrmülltermine werden jährlich in unserem Mitglieder-Magazin „bei uns“ veröffentlicht. Auch können diese auf unserer Internetseite unter Aktuelles > Veranstaltungen & Termine eingesehen werden.
HINWEIS: Die zu entsorgenden Gegenstände sind im eigenen Keller bis zum Entsorgungstermin zu lagern.

Sollten Sie nicht bis zum Sperrmülltermin warten wollen, so muss der Sperrmüll zum nächsten Werkstoffhof gebracht oder von der Stadtreinigung bei Ihnen abgeholt und entsorgt werden. Bitte achten Sie darauf, dass der Abholservice kostenpflichtig ist und nicht alle Gegenstände kostenfrei entsorgt werden können. Informieren Sie sich dazu vorab bei der Stadtreinigung: www.stadtreinigung.hamburg.

 

Notfall und Schaden

Bei allgemeinen Notfällen rufen Sie umgehend die Feuerwehr, Notrufnummer 112, oder die Polizei, Notrufnummer 110, an.

Heizungs- oder Stromausfall oder einem Wasserschaden melden Sie über die Schadensmeldung.

Außerhalb unserer Geschäftszeiten erreichen Sie die Notdienst-Zentrale über Tel. (040) 34 51 10.

 

Einmal nicht aufgepasst und schon ist die Wohnungstüre zu. Wer sich ausgesperrt hat, sollte sich an einen Schlüsseldienst wenden, da wir für Wohnungstüren keine Reserveschlüssel bei uns deponieren. Wir empfehlen Ihnen daher, einen Wohnungsschlüssel bei einer Person Ihres Vertrauens zu hinterlegen.

Prüfen Sie, ob es brennt und wenden Sie sich im Zweifelsfall an die Feuerwehr! (Notruf 112) Wenn der Rauchwarnmelder nur einmal in der Minute piept, ist die Batterie so gut wie leer. Für einen Wechsel rufen Sie bitte die Firma willy.tel unter der Telefonnummer 0800/333 44 99 an. Das Gleiche gilt bei einer Störung des Geräts. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bitte nutzen Sie unser Schadensformular, um einen Schaden zu melden.

Betriebskostenabrechnung

In vielen unserer Wohnungen sind moderne Funkablesegeräte installiert. Diese übermitteln die Informationen elektronisch, sodass Sie am Tag der Ablesung nicht anwesend sein müssen.

Die Nebenkostenabrechnung erhalten Sie bis spätestens 31.12. des Folgejahres. Üblicherweise werden die ersten Nebenkostenabrechnungen bereits ab der ersten Jahreshälfte erstellt und versendet.

Das Betriebskostenguthaben oder auch die Betriebskostennachzahlung muss durch die entsprechende Behörde abgewickelt werden. Daher müssen Sie die Abrechnung bei der entsprechenden Behörde einreichen. Sollte es sich um ein Guthaben handeln, wird der Betriebskostenabrechnung ein sogenanntes „Kassenzeichen“ zugewiesen. Dieses Kassenzeichen muss bei der Genossenschaft eingereicht werden, damit die entsprechende Behörde das Guthaben erhalten kann. Handelt es hingegen um eine Nachzahlung, so wird diese von der Behörde direkt an uns überwiesen.

Ihre Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in unserer Genossenschaft kann nur in Verbindung mit der Anmietung einer Wohnung erworben werden.
Kinder von Mitgliedern können bis zum 18. Lebensjahr Mitglied der Genossenschaft werden und somit Anteile zeichnen, ohne eine Wohnung anzumieten.
Ehepartner:innen und eingetragene Lebenspartner:innen, können in den Dauernutzungsvertrag mit aufgenommen und somit Mitglied der Genossenschaft werden. Hierfür ist die Zeichnung von mindestens drei Anteilen nötig.

 

Jedes Mitglied muss mindestens drei Pflichtanteile mit jeweils 160 € (= 480 €) erwerben. Dazu kommt ein einmaliges Beitrittsgeld in Höhe von 60 €. Die endgültige Höhe der Anteile hängt von der Wohnungsgröße ab.

Das Mitglied kann mit einer dreimonatigen Frist zum Schluss des Geschäftsjahrs (31.12.) durch Kündigung den Austritt aus der Genossenschaft erklären. Die Auszahlungsfrist der Genossenschaftsanteile erfolgt nach der nächsten Vertreterversammlung im darauffolgenden Jahr meist Ende Mai. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

Nein, die Genossenschaftsanteile sind keine Kaution oder Sparguthaben. Mit dem Erwerb der Genossenschaftsanteile ist jedes Mitglied am unternehmerischen Erfolg der Genossenschaft beteiligt, sodass eine Dividende ausgezahlt werden kann. Das Geschäftsguthaben muss ein volles Kalenderjahr – also vom 01.01. bis 31.12. eines Kalenderjahres – eingezahlt sein, damit im Folgejahr die Dividendenausschüttung erfolgen kann. Die Dividendenausschüttung wird 14 Tage nach der Vertreterversammlung vorgenommen. Die Vertreterversammlung muss laut Satzung spätestens bis zum 31. Mai eines jeden Jahres stattgefunden haben. Die vorgeschlagene Dividendenhöhe wird von der Vertreterversammlung beschlossen. In der Vergangenheit lag diese häufig bei 3 oder 4 Prozent.

Aus Datenschutzgründen ist die Vertreterliste nicht öffentlich auf unserer Internetseite einsehbar, sondern im Internen Mitglieder Bereich hinterlegt. Als Mitglied können Sie sich hier unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer und Ihres Geburtsdatums einloggen (frühestens im Folgemonat nach Einzug aktiv). Alternativ senden wir Ihnen die Vertreterliste gerne auf Anfrage postalisch zu oder händigen sie Ihnen gegen Vorlage eines Lichtbild-Ausweises in der Geschäftsstelle persönlich aus.

 

Sonstiges

Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung in Deutschland, mit deren Hilfe Mieter:innen nachweisen, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) beziehen zu dürfen.

Antragsteller:innen müssen bestimmte Kriterien erfüllen, damit ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt wird. Zum Beispiel dürfen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Informieren Sie sich hierzu beim zuständigen Amt.

 

Der Wohnberechtigungsschein wird vom Wohnungsamt der Gemeinde an Personen ausgestellt, die in der Bundesrepublik Deutschland einen dauerhaften Aufenthalt begründen können; er gilt für die Dauer eines Jahres ab Ausstellung. Den Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der zuständigen Gemeinde beantragen. Bitte verwenden Sie das vorgeschriebene Formular. Dieses erhalten Sie bei der Gemeinde. Einige Gemeinden bieten das Antragsformular zum Download an. Am besten beantragen Sie den Wohnberechtigungsschein persönlich. So können Sie auch direkt klären, welche Unterlagen Sie in Ihrem Fall vorlegen müssen.

In vielen Wohngebieten sind Stellplätze rar und der Ärger über Falschparker auf angemieteten Stellplätzen groß. Über den Dienstleister Parknotruf.de können Sie Falschparker auf Ihrem angemieteten EBV-Stellplatz und auf EBV-Privatgelände melden und abschleppen lassen.

Mit Ihrer Meldung stimmen Sie automatisch zu, als Zeug:in für das Abschleppunternehmen zu fungieren. Ggf. müssen Sie nach einer Meldung zusätzlich eine Abtretungserklärung von Parknotruf.de unterschreiben, welche vom Kraftfahrtbundesamt in einigen Fällen gefordert wird. Bei Falschmeldungen an Parknotruf.de behält sich das Unternehmen vor, Ihnen den Aufwand in Rechnung zu stellen.